Original ACTIONGROUP GmbH
Scheibenstrasse 61
40479 Düsseldorf

Mobil: +49(0)171 5894433

Mail: info@actionrent.de
Web: www.actionrent.de

Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
Geschäftsführer: Frank von Felbert
Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf
Registernummer: HRB 65377
USt-IdNr. DE 276787677

 

Vorbemerkungen
Die Firma Original ACTIONGROUP GmbH ist im Bereich der Vermietung, Vercharterung und dem Verkauf von Wasser- und Landfahrzeugen und jeglichem Zubehör sowie die Organisation und Durchführung von begleitenden tätig. Unter dem Label „actionrent.de“ vermietet sie Wohnmobile und Wohnwagen. Vermieter ist somit die Firma Original ACTIONGROUP GmbH (im Folgenden Vermieter genannt)

 

§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobiles oder Wohnwagen durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Reisemobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist ausgeschlossen.

 

§ 2 Mietpreis und Zahlungen
Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: 30 % Anzahlung bei Buchung, Restzahlung bis 30 Tage vor Fahrzeugübernahme 100 % bei Buchungen von weniger als 30 Tage vor Fahrzeugübernahme. Der Eingang der Anzahlung hat innerhalb von 7 Werktagen nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch Vermieter und Mieter zu erfolgen. Der Mietpreis wird jeweils aus der gültigen Preisliste entnommen. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden, ebenso die Kosten der Servicepauschale ebenso wie sonstige gebuchte Zusatzleistungen. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor. Eine Kaution von 1.500 € ist bei Übernahme des Fahrzeuges beim Vermieter zu hinterlegen. Dieser Betrag wird nach Rückgabe des Fahrzeuges mit evtl. anfallenden anderen Kosten verrechnet oder ganz zurückerstattet. Eine Verzinsung findet nicht statt. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe bzw. der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen. Eine Endabrechnung des tatsächlichen Mietpreises erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs so zeitnah wie möglich.

 

§ 3 allgemeine Buchungsbedingungen
Zwingende Voraussetzung für das Mieten unserer Reisemobile ist ein im Inland ausgestellter gültiger Führerschein sowie das Erreichen des 25. Lebensjahres. Die Reservierung ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die gilt nur für Preisgruppen, nicht jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Reisemobil umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet. Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Reisemobiles infolge eines Defekts oder eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Reisemobil zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz-Reisemobil innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages.

 

$ 4 Übergabe und Rückgabe
Bei der Fahrzeugübernahme sowie bei der Rückgabe sind die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten unbedingt einzuhalten. Wird das Fahrzeug nicht spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit übernommen, so ist der Vermieter an die Bereitstellung des Fahrzeuges nicht mehr gebunden. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges am letzten Miettag bis spätestens 10.00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als 1 Stunde überschritten, berechnet der Vermieter einen weiteren Tagessatz. Eine Einwegmiete ist nicht möglich. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil in voll-betanktem Zustand und muss vom Mieter vollbetankt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollbetankt zurück, so berechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten für das Volltanken des Reisemobiles in Höhe von 2,50 €/ Liter. Bei der Fahrzeugübergabe ist ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, gegebenenfalls Mängel festzuhalten sind. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen irgendwelcher angeblicher Gegenansprüche zurückzuhalten.

 

$ 5 vorzeitige Beendigung und Buchungsänderungen
Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
• der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu,
• der Mieter hat dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt,
• beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden,
• der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte
• der gewünschte neue Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten.
Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:
• der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht leistet
• der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs nicht vorlegen kann
• Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein
• der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist
• ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters
vorliegt. Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den
nachfolgend beschriebenen Bedingungen, unbeachtet einer etwaigen Weitervermietung ein:
• Stornierung bis zu 60 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20 % des Mietpreises
• Stornierung bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40 % des Mietpreises
• Stornierung bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80 % des Mietpreises
• weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 100 % des Mietpreises
Sollte der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Vermieter überschreiten, so schuldet er für den Tag der Überschreitung den täglichen Mietpreis und ein
zuzügliches tägliches Nutzungsentgelt von 200 €. Eine Rücksprache mit dem Vermieter zur Verlängerung der Mietzeit muss spätestens 3 Tage vor Beendigung der Mietzeit erfolgen.

 

§ 6 Nutzung des Reisemobiles
Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Reisemobil berechtigt. In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt. Des Weiteren sind Fahrten zu Festivals sowie die Übernachtungen auf Festivals untersagt. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen. Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles
regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren. Eine Weitervermietung oder Weiterverteilung an andere als im Mietvertrag angegebene Personen ist untersagt.

 

§ 7 Berechtigte Fahrer
Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
• Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen müssen sowohl der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B).
• Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen müssen sowohl der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Fahrzeugübernahme mindestens das 28. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder C1).
Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobiles eine zur Führung des Reisemobiles erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobiles an den Mieter. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Reisemobil führen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reismobil während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen
hin bekannt zu geben. Bei Verstoß eines der oben genannten Punkte hat der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht.

 

$ 8 Haftung des Mieters
Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Ewas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung sowie dem Inhalt der AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Unfallschäden. Der Mieter haftet jedoch, auch wenn ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist, für Unfallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff.6 St Voverursacht werden. Die Haftungsfreistellung ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten bezüglich Verkehrsunfällen verstößt. Für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z.B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehenden Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Gleichfalls haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühr, Wertminderung und Einsatzausfall während der Reparaturzeit. Als Einsatzausfall wird pauschal ausgegangen von dem vereinbarten täglichen Mietsatz. Der Vermieter hat das Recht, zusätzlich 20% zu verlangen. Generell ist der Vermieter nicht verpflichtet, hierfür einen Nachweis zu erbringen, oder ob das beschädigte Fahrzeug hätte weitervermietet werden können. Im Übrigen tritt die gesetzliche Haftung in Kraft. Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden. Für die Mitnahme von Haustieren entsteht eine zusätzliche Servicepauschale. Die Höhe wird im Mietvertrag genannt.

 

§ 9 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Der Vermieter haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter von dem Vermieter, gleichgültig, ob sie im Vertrag oder unerlaubt in der Handlung gestützt sind, werden ausgeschlossen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Alle Mietfahrzeuge sind Vollkasko versichert mit 500 € TK und 1.500 € VK Selbstbeteiligung. Mit dem Abschluss eines optionalen Urlaubschutzpaketes ist eine Reduzierung der Selbstbeteiligung möglich. Diese Versicherung beinhaltet einen Inlands- und Auslandsschutzbrief als Mobilitätsgarantie.
Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Für evtl. beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Fahrzeugschlüsseln, Werkzeug, Zubehör, persönlichen Gegenständen geht zu Lasten des Mieters. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Solange die Schuldfrage zu einem Versicherungsschutz ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobiles nicht mitnimmt.

 

$ 11 Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfall
Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden wie auch bei Wildschäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt-Beteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten, ebenso wie eine Skizze des Unfallhergangs. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles- Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere Schäden am Reisemobil sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Reisemobiles mitzuteilen.

 

§ 12 Mängel und Reparatur
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand und unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls werden dafür anfallende Kosten in Rechnung gestellt. Tritt während der Mietdauer ein Mangel oder Schaden am Reisemobil auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Reisemobiles während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von 150 € ohne weiteres, größere Reparaturen jedoch nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Gegeben falls ist das Fahrzeug unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben, bevor weitere Schäden eintreten. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden.

 

§ 13 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall.

 

§ 14 Verjährung
Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 des BGB erst, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens 6 Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges.

 

§ 15 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Düsseldorf, März 2021